Betreuungs & Entlastungsleistungen nach §45 SGB XI
Tätigkeiten in der Haushaltshilfe und Betreuung
Im ambulanten Bereich werden meist Tätigkeiten der Haushaltshilfe oder der Betreuung erbracht. Beispiele für Tätigkeiten der Haushaltshilfe oder der Betreuung:
Reinigung des unmittelbaren Lebensbereiches des Pflegebedürftigen
- Waschen / Einräumen der Wäsche
- Einkaufen / Besorgungen
- Beaufsichtigung
- Haushaltsreinigung
- Glasreinigung
Und vieles mehr...
Das Wichtigste in Kürze:
Alle Pflegebedürftige, die ambulante Leistungen von der Pflegeversicherung beziehen, haben einen Anspruch auf 125 Euro im Monat für Entlastungsleistungen. Wichtig ist, dass diese nach dem aktuellen Landesrecht qualifiziert sind.
Bei einigen Härtefällen der ehemaligen Pflegestufe III besteht auch nach dem 1. Januar 2017 weiterhin ein Anspruch auf 208 Euro monatlich, sofern die Beträge der anderen Leistungen sich durch die Pflegereform nicht um mindestens 83 Euro erhöht haben.
Wenn die 125 Euro pro Monat nicht ausreichen, können Pflegebedürftige einen Teil ihrer Pflegeleistungen umwidmen lassen. Auf diese Weise lassen sich bis zu 40 Prozent des Betrags für Pflegesachleistungen für Betreuungs- und Entlastungsleistungen nutzen. Das ist sinnvoll, wenn diese nicht für die Pflege benötigt werden. Für die Umwidmung ist ein Antrag bei der Pflegekasse nötig.
Für den Entlastungsbetrag muss kein gesonderter Antrag gestellt werden. Jeder hat einen Anspruch auf die Entlastungsleistungen, sobald die Pflegebedürftigkeit festgestellt wurde und man zu Hause gepflegt wird.
Allerdings müssen Sie beachten, dass die Leistung nur gezahlt wird, wenn Sie die entsprechenden Rechnungen einreichen. Es gilt nämlich das so genannte Kostenerstattungsprinzip. Der Pflegebedürftige muss zunächst ein passendes Angebot auswählen und aus eigener Tasche bezahlen. Anschließend erstattet die Pflegeversicherung den Betrag, wenn Sie die Rechnung einreichen und das Angebot entsprechend qualifiziert ist.
Der Pflege- oder Entlastungsdienst kann auch direkt mit der Pflegekasse abrechnen, wenn Sie eine Abtretungserklärung abgeben. Mit diesem Formular gestatten Sie dem Dienstleister den Datenaustausch mit der Pflegeversicherung. In diesem Fall müssen Sie nicht in Vorkasse treten.
Beim Spitzenverband der Pflegekassen heißt es dazu: "Ein Anspruch auf den Entlastungsbetrag besteht beispielsweise dann, wenn die Leistungen der Kurzzeitpflege ausgeschöpft sind und der Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 weiterhin in der Einrichtung der Kurzzeitpflege verbleibt, die Finanzierung nunmehr aber im Rahmen der Leistungen der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI erfolgt. Gleiches gilt, wenn anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag im Rahmen der Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden (z. B. Freizeiten für Menschen mit Behinderung)."
Werden im Monat nicht 125 Euro ausgeschöpft, kann der Restbetrag in den Folgemonaten innerhalb eines Kalenderjahres genutzt werden. Wenn sie beispielsweise im Krankenhaus waren und im November nur 25 Euro für Entlastungsleistungen ausgegeben haben, stehen Ihnen im Dezember die restlichen 100 Euro vom November sowie die 125 Euro vom Dezember zur Verfügung. Bleibt am Ende des Jahres noch Geld übrig, können Sie dieses noch ins neue Kalenderhalbjahr übertragen. Am 30. Juni verfällt der Restbetrag dann.
Wir beraten Sie gerne und erstellen Ihnen ein individuelles Angebot. Rufen Sie uns an unter +49 02802 9479123+49 02802 9479123 oder nutzen Sie unser Kontaktformular.
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